Krebs: Wann Krankenkassen die Fahrtkosten übernehmen
- Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zur einer Krebsbehandlung nur, wenn sie aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist und weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Teilweise ist eine Genehmigung erforderlich.
- Gerade Fahrten zur ambulanten Krebstherapie können mit der Zeit, abhängig vom Anfahrtsweg und dem Transportmittel, zu hohen Kosten führen.
- Deswegen lohnt es sich für Betroffene, sich frühzeitig zu informieren, unter welchen Voraussetzungen ihre Krankenkasse die Fahrtkosten übernimmt.
Hinweis: Informationen aus dem Internet können Ihnen einen ersten Überblick geben. Sie sind nicht rechtsverbindlich und können keine individuelle rechtliche Beratung ersetzen. In unserem Informationsblatt finden Sie wichtige Ansprechpartner und Anlaufstellen für rechtliche Fragen (PDF).
Fahrtkostenübernahme: Überblick
Fahren Krebserkrankte mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, dem privaten Auto, einem Mietwagen oder Taxi zu ihrer Therapie, bezeichnet man das als eine Krankenfahrt.
Kosten, die durch eine Krankenfahrt entstehen, übernimmt die Krankenkasse nicht in jeder Situation. Das hängt unter anderem davon ab,
- ob Patientinnen und Patienten zu einer stationären oder ambulanten Therapie fahren
- und welches Verkehrsmittel sie dabei nutzen.
Es gibt auch Situationen, bei denen es Ausnahmeregelungen gibt. Dazu zählen etwa Fahrten zu
Fragen zu Fahrtkostenübernahme? Kliniksozialdienste oder Krebsberatungsstellen können neben der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt geeignete Ansprechpartner vor Ort sein.
Wichtig zu wissen
Gesetzlich Versicherte müssen einen Anteil der Fahrtkosten zuzahlen: Übernimmt die Krankenkasse die Fahrtkosten zur Krebstherapie, beträgt die Zuzahlung pro Fahrt 10 Prozent des Fahrpreises – mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro. Insgesamt müssen Versicherte aber nicht mehr zahlen als die Fahrt tatsächlich kostet.
Informieren Sie sich: Es ist möglich sich von der Zuzahlung befreien zu lassen. Mehr dazu lesen Sie in dem Text Zuzahlungsbefreiung bei Krebs.
Fahrkosten bei Krebstherapien: Regelungen
Fahrtkostenübernahme bei stationärer Krebstherapie
Die Fahrtkosten zu einer stationären Krebsbehandlung übernimmt die Krankenkasse in der Regel. Dazu zählen auch die Kosten für die Anfahrt zu Behandlungen, die vor oder nach der eigentlichen stationären Therapie stattfinden.
Fahrtkostenübernahme bei ambulanter Krebstherapie
Anders als bei der stationären Therapie, übernimmt die Krankenkasse die Fahrtkosten zur ambulanten Therapie in der Regel nicht. Für Krebserkrankte gibt es aber gesetzlich geregelte Ausnahmen. Daher lohnt es sich für Betroffene, sich frühzeitig zu informieren.
Auch bei den Fahrtkosten zu einer ambulanten Therapie müssen Versicherte eine Zuzahlung bezahlen – außer sie sind von der Zuzahlung befreit.
Die Krankenkasse trägt die Kosten von Fahrten zu ambulanten Therapien, die aus medizinischen Gründen zwingend notwendig sind. Dazu gehören Fahrten zu Behandlungen, die mehrfach und über einen längeren Zeitraum erforderlich sind. Bei Krebserkrankten sind das beispielsweise:
- ambulante Strahlentherapien
- ambulante Chemotherapien
- ambulante Therapien mit Arzneimitteln, die Betroffene regelmäßig per Infusion erhalten zum Beispiel eine Immuntherapie oder eine zielgerichtete Therapie
- Dialysebehandlungen
Die Krankenkasse übernimmt die Fahrtkosten nicht, wenn eine Patientin oder ein Patient beispielsweise vor Ort Termine abstimmen, Befunde erfragen oder Verordnungen abholen möchte. In diesen Situationen müssen Krebserkrankte die Kosten für die Krankenfahrten selbst tragen, weil sie als nicht "zwingend medizinisch notwendig" gelten.
Weitere Ausnahmen
Die Fahrten zu ambulanten Behandlungen übernehmen Krankenkassen ebenfalls, wenn
- Versicherte einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H" haben oder wenn Versicherte vergleichbar in ihrer Mobilität beeinträchtigt sind.
- ein Pflegegrad 3 vorliegt und die Versicherten dauerhaft in ihrer Mobilität beeinträchtigt sind und deswegen eine Beförderung brauchen.
- wenn ein Pflegegrad 4 oder 5 vorliegt.
Verkehrsmittel: Keine freie Wahl bei Krankenfahrten
Krankenfahrt mit Taxi oder Mietwagen: Die Krankenkasse übernimmt die Fahrtkosten mit einem Taxi oder Mietwagen nur, wenn die Patientin oder der Patient aus zwingend medizinischen Gründen nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem eigenen Auto fahren kann und die Ärzte diese Krankenfahrt verordnen.
Ausschlaggebend dafür ist der Gesundheitszustand von Krebserkrankten und wie gehfähig sie sind. Als medizinischer Grund zählt beispielsweise auch der Schutz der Krebserkrankten während der Corona-Pandemie. Ob es solche medizinischen Gründe gibt, entscheidet der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin.
- Bei Fahrten zu einer stationären Therapie müssen sich Krebserkrankte keine zusätzliche Genehmigung bei der Krankenkasse einholen.
- Bei Fahrten zur ambulanten Behandlung müssen Betroffene die ärztliche Verordnung frühzeitig ihrer Krankenkasse vorlegen und genehmigen lassen.
- Versicherte mit Schwerbehinderten-Ausweis und bestimmten Merkzeichen oder Pflegegraden brauchen keine Genehmigung der Krankenkasse. Details dazu im Abschnitt zur Fahrtkostenübernahme bei der ambulanten Therapie.
Krankenfahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln muss sich eine Patientin oder ein Patient nicht ärztlich verordnen lassen. Es reicht aus, die Fahrscheine, Quittungen sowie Anwesenheitsbescheinigungen der Klinik zu sammeln und danach bei der Krankenkasse einzureichen. Die Krankenkassen informieren darüber, was sie genau für die Abrechnung brauchen.
Für Fahrten mit dem eigenen Auto benötigen Krebserkrankte ebenfalls keine ärztliche Verordnung aber eine Anwesenheitsbescheinigung der Klinik. Je gefahrenen Kilometer erhalten sie laut dem Bundesreisekostengesetz von der Krankenkasse 20 Cent. Jedoch zahlen Krankenkassen nicht mehr als eine Fahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel kosten würde – außer eine Ärztin oder ein Arzt bestätigt, dass die Fahrt mit dem eigenen Auto medizinisch zwingend notwendig ist.
Fahrten zu einem weiter entfernten Krankenhaus
Wer auf eigenem Wunsch in eine weiter entfernte Klinik oder Praxis für die ambulante Krebstherapie möchte, muss die dadurch entstehenden Mehrkosten selbst tragen.
Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten in der Regel nur zwischen dem üblichen Aufenthaltsort der Betroffenen und der nächstgelegenen Behandlungsmöglichkeit. Denn: Sich auf eigenen Wunsch an einem weiter entfernten Ort behandeln zu lassen, ist keine "zwingende medizinische Notwendigkeit".
Ausnahme: Bietet die weiter entfernte Klinik oder Praxis eine passendere Therapie oder ein Medikament mit größeren Heilungschancen an, als das Behandlungszentrum vor Ort? Dann gilt das in der Regel als zwingend medizinischer Grund, für eine Übernahme der Fahrtkosten durch die Krankenkasse.
Bekommen auch Begleitpersonen die Fahrtkosten bezahlt?
Krankenkassen übernehmen in der Regel nicht die Kosten für Personen, die eine Krebspatientin oder einen Krebspatienten zur ambulanten Therapie begleiten.
Die Krankenkassen übernehmen auch keine zusätzlichen Kosten: Damit sind die Fahrtkosten gemeint, die entstehen, wenn Begleitpersonen die Krebserkrankten mit dem privaten Auto zur ambulanten Therapie fahren und wieder abholen. Die Kosten für die zusätzliche Hin- und Rückfahrt müssen die Begleitpersonen in der Regel selbst tragen.
Möglicherweise können die entstandenen Kosten aber bei der Steuerklärung berücksichtigt werden.
Was gilt für Fahrten zu einer klinischen Studie?
Die Fahrtkosten zu einer klinischen Studie übernehmen Krankenkassen in der Regel nicht. Der Grund: die Teilnahme an einer Studie gehört nicht zu einer Behandlung im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Krebserkrankte sollten sich vor der Teilnahme an einer Studie informieren, ob der Anbieter der Studie die Fahrtkosten übernimmt.
Die Ausnahme: Wenn die Krankenkasse die Kosten der Behandlung im Rahmen der Studie bezahlt, kann sie auch die Fahrtkosten übernehmen. Das sollten Patientinnen und Patienten aber vorab mit dem Studienanbieter und ihrer Krankenkasse abklären.
Quellen und Links für Interessierte und Fachkreise
Sie haben Fragen zu Fahrtkosten? Wir sind für sie da.
So erreichen Sie uns:
- am Telefon kostenlos unter 0800 – 420 30 40, täglich von 8 bis 20 Uhr
- per E-Mail an krebsinformationsdienst@dkfz.de (datensicheres Kontaktformular)
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Institutionen und Behörden
Weitere Informationen zum Thema Fahrtkosten, finden Sie auf den Internetseiten
- des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)
- und beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen (kurz: GKV-Spitzenverband)
Gesetze und Richtlinien
Details zur Übernahme von Fahrtkosten sind in der Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) geregelt.
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung § 60 Fahrkosten
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Erstellt: 07.10.2022
Herausgeber: Deutsches Krebsforschungszentrum (DKFZ) │ Autoren/Autorinnen: Internet-Redaktion des Krebsinformationsdienstes. Lesen Sie mehr über die Verantwortlichkeiten in der Redaktion.
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